Das Elterntraining richtet sich an Eltern oder Alleinerziehende, die zunehmend Schwierigkeiten
in der Erziehung erleben und der Begleitung im erzieherischen Alltag bedürfen.

Das Training findet an 6 Abenden im 2-Wochen-Rhythmus in den Gruppenräumen
des SKM Neuss statt und umfasst jeweils 2 Stunden und wird durchgeführt von
einer Sozialpädagogin / Anti-Gewalttrainerin und einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Wir helfen Eltern in Erziehungsfragen, in ihrer Elternrolle und bei Schwierigkeiten der
Kinder.

  • Erarbeitung von Leitlinien für die Erziehung
  • Vereinbarung von Struktur und Regeln im Lebensalltag
  • Pflege sozialer Beziehungen
  • Entwickeln von Modellverhalten und Wiedererlangung von Handlungskompetenz
  • Alltagssituationen reflektieren
  • Vorbilder entwickeln
Eltern haben einen Anspruch auf „Hilfe zur Erziehung“ (Siehe auch Hinweiskasten)


Informationen für die Eltern

Kinder und Jugendliche haben häufig Schwierigkeiten und Probleme mit sich selbst. Das äußert sich durch „auffälliges Verhalten“. Sie wollen damit auf sich aufmerksam machen. Dahinter steht in der Regel, dass sie sich in einer belastenden Lebenssituation befinden ( in der Familie, in der Schule oder im sozialen Umfeld ). Hinzu kommt die Hilflosigkeit der Eltern, angemessen darauf zu reagieren. Sie sind überfordert und brauchen professionelle Unterstützung.

An dieser Stelle bieten wir Ihnen an, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. In Zusammenarbeit mit den Eltern, den Kindern, den Lehrern oder auch anderen für die Kinder wichtigen Personen, suchen wir nach Lösungen, angemessen mit den Schwierigkeiten umzugehen und neue Ideen für eine einvernehmliche Erziehung zu entwickeln.

Ziel ist es, die soziale und emotionale Kompetenz zu fördern, Konflikte zu lösen und Beziehungen neu zu gestalten.

 

Kontakt
Hammer Landstr. 5 • 41460 Neuss
02131 9248-0 02131 924848
info@SKM-Neuss.de
Hinweis

Eltern haben einen Anspruch auf „Hilfe zur Erziehung“. Dies ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) § 27 „Hilfe zur Erziehung“ SGB VIII geregelt:

„(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 – 35 gewährt. Art
und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei
soll das engere Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit
verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs.2 einschließen.”